Strassenbau (Prozessbeschwerde) | Strassen-, Wasserbau
Sachverhalt
1. Das strittige Strassenkorrektions- und Lärmsanierungsprojekt erstreckt sich von km 5.45 unterhalb des ehemaligen Hotels D._____ und endet beim Dorfeingang von E._____ bei km 6.50. Mit Beschluss vom 16. No- vember 2021 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden das be- treffende Strassensanierungsprojekt unter Auflagen und bereinigte die da- gegen erhobenen Einsprachen. Die Einsprache von A._____ und B._____, Miteigentümerin und Miteigentümer von Parzelle F._____ in der Gemeinde C._____, wurde von der Regierung teilweise gutgeheissen. Die Gutheis- sung bezieht sich auf die beantragte Herabsetzung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und eine terminliche Koordination mit einer allfälli- gen Erneuerung privater Werkleitungen; soweit die Einsprecher eine Ent- schädigung für den Landerwerb geltend machten, wurde die Einsprache dem Tiefbauamt, Sektion Landerwerb, überwiesen; die weiteren Rügen wurden abgewiesen. 2. Dagegen erhoben A._____ und B._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 17. Dezember 2021 Beschwerde (Verfahren R 21 118) und beantragten, der Projektgenehmigungsbeschluss der Regie- rung des Kantons Graubünden vom 16. November 2021 (mitgeteilt am 17. November 2021), Protokoll Nr. 971/2021, sei aufzuheben und zur Überar- beitung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Am 10. Januar 2022 schrieb die Gemeinde C._____ dem Gericht, sie habe nichts gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzuwenden. 4. Am 11. Januar 2022 beantragte die Regierung, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei eine allfällige Erteilung der aufschiebenden Wirkung auf den Strassenabschnitt zwischen den Pro- filen 195.000 bis 250.000 zu beschränken.
- 4 - 5. In seiner Verfügung vom 18. Januar 2022 kam der Instruktionsrichter im Verfahren R 21 118 zum Schluss, dass die sofortige Umsetzung der Stras- senkorrektion zu keinem nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Be- schwerdeführer führe. Somit müsse deren Interesse an der Beibehaltung des status quo hinter den Interessen des Kantons an der planmässigen Ausführung der Strassenkorrektion zurückstehen. Entsprechend wies der Vorderrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 6. Mit Prozessbeschwerde vom 31. Januar 2022 beantragten A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung der in der vorste- henden Ziffer genannten Verfügung und beantragten, dass der Be- schwerde im Verfahren R 21 118 die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 zu beschränken. Sie begrün- den ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der Vorderrichter falsche und aktenwidrige Ausführungen zum Sachverhalt gemacht habe und keine summarische Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen vorge- nommen habe; stattdessen habe er unkritisch die Argumentation des Kan- tons übernommen. 7. In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2022 befürwortete die Gemeinde C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Erteilung der aufschie- benden Wirkung im Beschwerdeverfahren R 21 118 für den Strassenab- schnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000. Sie sei daran, mit den Grundeigentümern ausserhalb des Beschwerdeverfahrens Lösungsmög- lichkeiten zu suchen und sei deshalb ebenfalls darauf angewiesen, dass die Bauarbeiten zumindest auf dem besagten Strassenabschnitt während der Dauer des Beschwerdeverfahrens (recte: nicht) begonnen würden, um die geplanten Gespräche ungestört führen zu können.
- 5 - 8. Die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegne- rin 1) stellte in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2022 zunächst die Zulässigkeit der Prozessbeschwerde in Frage; weiter hält sie dafür, dass die Rügen der Beschwerdeführer teils auf einem Missverständnis beruhten, teils haltlos seien. Nach Ausführungen und Betonung ihres eminenten In- teresses, die Erneuerung dieses Hauptstrassenprojekts ohne weitere Ver- zögerung an die Hand zu nehmen, beantragte sie aus prozessökonomi- schen Überlegungen, dem Eventualbegehren der Beschwerdeführer zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung – unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer – auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.00 zu beschränken. Mit einer derart beschränkten aufschiebenden Wirkung würde der Interessenlage der Be- schwerdeführer vollumfänglich entsprochen und die Bauarbeiten an den übrigen Projektabschnitten könnten zeitnah in Angriff genommen werden. 9. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 bestimmte der Instruktionsrichter: Der Beschwerde R 22 7 wird die aufschiebende Wirkung betreffend den Stras- senabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 zuerkannt. In die- sem Umfang gilt die aufschiebende Wirkung vorläufig auch im Beschwer- deverfahren R 21 118. Soweit weitergehend wird keine aufschiebende Wir- kung erteilt (vgl. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung). Damit wurde folglich, zu- mindest für die Dauer des vorliegenden Prozessbeschwerdeverfahrens, dem Eventualantrag (Ziff. 3) entsprochen. 10. In ihrer Replik vom 18. März 2022 beschränken die Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren auf den Umfang der von ihnen beantragten aufschieben- den Wirkung auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000. Die Beschwerdegegnerinnen hätten der teilweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung zugestimmt und die Prozessbeschwerde diesbezüglich anerkannt. Deshalb sei die Prozessbeschwerde gutzuheis- sen und die Verfahrenskosten im Minimum zur Hälfte der Beschwerdegeg-
- 6 - nerin 1 aufzuerlegen; diese habe zudem die Beschwerdeführer zu entschä- digen. 11. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 29. März 2022 auf das Einreichen einer Duplik. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die prozessleitende Verfügung vom 18. Januar 2022, worin der Vorderrichter der Beschwerde im Hauptverfahren R 21 118 die aufschiebende Wirkung nicht gewährte, mit der Begründung, die sofortige Umsetzung der Strassenkorrektion führe zu keinem nicht wie- dergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführer. Nach Art. 42 und Art. 52 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) können die Parteien solche prozessleitenden Verfügungen innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht anfechten, sofern sie durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdi- ges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Die Beschwer- deführer sind als Miteigentümer der Parzelle F._____ unterhalb und in un- mittelbarer Nähe zur geplanten Strassenkorrektur- und Strassenlärmsanie- rung gegen Osten hin ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert. Die Pro- zessbeschwerde vom 31. Januar 2022 wurde überdies frist- und formge- recht eingereicht, weshalb darauf (zzgl. E.1.2) eingetreten werden kann. 1.2. Mit dem Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin 1 (Regierung), eine auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 be- schränkte aufschiebende Wirkung zu akzeptieren, liegt keine vollständige Anerkennung der Prozessbeschwerde vor. Die Beschwerdeführer haben nämlich im Hauptbegehren die aufschiebende Wirkung noch selbst ohne Einschränkung beantragt (Ziff. 2), erst im Eventualbegehren (Ziff. 3) wurde eine Beschränkung der aufschiebenden Wirkung auf einen bestimmten
- 7 - Strassenabschnitt beantragt. Das Fallenlassen des Hauptbegehrens durch die Beschwerdeführer im Zuge des Schriftenwechsels mit der Replik macht deshalb das Beschwerdeverfahren nicht bereits von selbst (formell) gegen- standslos; dies ist nur schon deshalb so, weil andernfalls das Provisorium vom 21. Februar 2022, in welchem der Vorderrichter die aufschiebende Wirkung explizit auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 beschränkte, dahinfallen und mit nichts ersetzt würde. Bei der geschilderten Ausgangslage ist – so oder anders – ein materieller Sachent- scheid unerlässlich, um das Beschwerdeverfahren R 22 7 abzuschliessen. Auf die Prozessbeschwerde ist daher auch aus diesem Grund einzutreten. 2.1. Ausgangspunkt für das vorliegende Prozessbeschwerdeverfahren (R 22 7) ist die Frage, ob der Vorderrichter im Hauptverfahren (R 21 118) mit seiner Verfügung vom 18. Januar 2022 zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht erteilt bzw. verweigert hat, im Wesentlichen mit der Begründung, die sofor- tige Umsetzung der Strassenkorrektion führe zu keinem nicht wiedergutzu- machenden Nachteil für die Beschwerdeführer und deren Interessen an der Beibehaltung des IST-Zustands müssten deshalb hinter die Interessen der Beschwerdegegnerin 1 an der planmässigen Ausführung der betreffenden Strassenkorrektion zurückstehen. Weil sich im Zuge des Schriftenwechsels die gegenteiligen Positionen aber verändert bzw. in Bezug auf ihre Anträge "im Sinne einer Einigung" gefunden haben, gilt es neu darauf abzustellen. 2.2. Nachdem sich alle Parteien einhellig mit einer teilweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung – nämlich beschränkt auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 einverstanden erklärt haben – erübrigen sich vertiefte Abklärungen und Ausführungen dazu ebenfalls. 2.3. Diesen Vorgaben entsprechend ist die Prozessbeschwerde (im Sinne des Eventualantrags gemäss Ziff. 3) im Verfahren R 22 7 gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung des Vorderrichters vom 18. Januar 2022 im Be-
- 8 - schwerdeverfahren R 21 118 teilweise aufzuheben und die aufschiebende Wirkung, ausdrücklich beschränkt auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000, zu gewähren. 3.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kos- ten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staats- gebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 3.2. Der oben in Erwägung 2.3. resümierte Ausgang des Verfahrens bedeutet nicht ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführer, haben diese doch als Prozessbegehren (Ziff. 2) eine uneingeschränkte aufschiebende Wir- kung für das Hauptverfahren R 21 118 verlangt. Auch das Fallenlassen des Hauptbegehrens in der Replik vom 18. März 2022 ändert daran nichts; aus- ser, dass es im Urteilsdispositiv eine Gutheissung anstelle einer teilweisen Gutheissung gibt. Im Endeffekt bedeutet diese Anpassung im Verlaufe des Schriftenwechsels nichts Anderes als eine nachträgliche Reduktion des ur- sprünglichen Streitgegenstands. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Kostenaufteilung von 50 % zu Lasten der Gerichtskasse und je 25 % zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 (Regierung) und der Beschwerdefüh- rer; letztere unter sich solidarisch haftend. Die Beschwerdegegnerin 2 (Ge- meinde) ist hingegen nicht mit Kosten zu belasten, weil sie schon im Haupt- verfahren die beschränkte aufschiebende Wirkung beantragt hat; und dies im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 1 nicht nur als Eventualantrag. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) festgesetzt, wobei die Kosten für den Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2022 darin
- 9 - bereits mitenthalten sind. Diese Kostenhöhe ist angemessen, weil der Fall überschaubar ist und insgesamt als nicht aufwändig zu betrachten ist. 3.3. Nach Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Laut Honorarnote des Rechts- vertreters (RA Burtscher) der Beschwerdeführer vom 18. März 2022 wur- den für das Prozessbeschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel 8.625 Stunden aufgewendet. Dieser Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden üblicherweise ein Stundenansatz von im Durch- schnitt CHF 240.--. Laut Art. 4 Abs. 1 HV kann bei Vorliegen einer Honora- rvereinbarung davon abgewichen werden, wobei der maximale Stunden- ansatz in diesem Fall praxisgemäss bei CHF 270.-- liegt. Vorliegend liegt eine Honorarvereinbarung vom 5. Dezember 2021 mit einem Stundenan- satz von CHF 250.-- vor. Somit beträgt die Parteientschädigung gesamthaft CHF 2'391.95 (zusammengesetzt aus: Arbeits-/Stundenaufwand 8.625 h x CHF 250.-- [= CHF 2'156.25], zzgl. 3 % Spesen [CHF 64.70] und 7.7 % MWST auf CHF 2'220.95 [CHF 171.--]). Die Parteientschädigung ist nach dem gleichen Kostverteilschlüssel aufzuteilen wie die Verfahrenskosten, nämlich zulasten der Gerichtskasse aufgerundet CHF 1'196.-- (= 50 % von CHF 2'391.95); zulasten der Beschwerdegegnerin 1 (Regierung) aufgerun- det CHF 598.-- (25 % von CHF 2'391.95) und zulasten der Beschwerde- führer CHF 598.-- (25 % von CHF 2'391.95; hier Selbstbehalt). Den Be- schwerdegegnerinnen steht keine Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht:
- 10 -
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Das strittige Strassenkorrektions- und Lärmsanierungsprojekt erstreckt sich von km 5.45 unterhalb des ehemaligen Hotels D._____ und endet beim Dorfeingang von E._____ bei km 6.50. Mit Beschluss vom 16. No- vember 2021 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden das be- treffende Strassensanierungsprojekt unter Auflagen und bereinigte die da- gegen erhobenen Einsprachen. Die Einsprache von A._____ und B._____, Miteigentümerin und Miteigentümer von Parzelle F._____ in der Gemeinde C._____, wurde von der Regierung teilweise gutgeheissen. Die Gutheis- sung bezieht sich auf die beantragte Herabsetzung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und eine terminliche Koordination mit einer allfälli- gen Erneuerung privater Werkleitungen; soweit die Einsprecher eine Ent- schädigung für den Landerwerb geltend machten, wurde die Einsprache dem Tiefbauamt, Sektion Landerwerb, überwiesen; die weiteren Rügen wurden abgewiesen.
E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die prozessleitende Verfügung vom 18. Januar 2022, worin der Vorderrichter der Beschwerde im Hauptverfahren R 21 118 die aufschiebende Wirkung nicht gewährte, mit der Begründung, die sofortige Umsetzung der Strassenkorrektion führe zu keinem nicht wie- dergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführer. Nach Art. 42 und Art. 52 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) können die Parteien solche prozessleitenden Verfügungen innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht anfechten, sofern sie durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdi- ges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Die Beschwer- deführer sind als Miteigentümer der Parzelle F._____ unterhalb und in un- mittelbarer Nähe zur geplanten Strassenkorrektur- und Strassenlärmsanie- rung gegen Osten hin ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert. Die Pro- zessbeschwerde vom 31. Januar 2022 wurde überdies frist- und formge- recht eingereicht, weshalb darauf (zzgl. E.1.2) eingetreten werden kann.
E. 1.2 Mit dem Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin 1 (Regierung), eine auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 be- schränkte aufschiebende Wirkung zu akzeptieren, liegt keine vollständige Anerkennung der Prozessbeschwerde vor. Die Beschwerdeführer haben nämlich im Hauptbegehren die aufschiebende Wirkung noch selbst ohne Einschränkung beantragt (Ziff. 2), erst im Eventualbegehren (Ziff. 3) wurde eine Beschränkung der aufschiebenden Wirkung auf einen bestimmten
- 7 - Strassenabschnitt beantragt. Das Fallenlassen des Hauptbegehrens durch die Beschwerdeführer im Zuge des Schriftenwechsels mit der Replik macht deshalb das Beschwerdeverfahren nicht bereits von selbst (formell) gegen- standslos; dies ist nur schon deshalb so, weil andernfalls das Provisorium vom 21. Februar 2022, in welchem der Vorderrichter die aufschiebende Wirkung explizit auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 beschränkte, dahinfallen und mit nichts ersetzt würde. Bei der geschilderten Ausgangslage ist – so oder anders – ein materieller Sachent- scheid unerlässlich, um das Beschwerdeverfahren R 22 7 abzuschliessen. Auf die Prozessbeschwerde ist daher auch aus diesem Grund einzutreten.
E. 2 Dagegen erhoben A._____ und B._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 17. Dezember 2021 Beschwerde (Verfahren R 21 118) und beantragten, der Projektgenehmigungsbeschluss der Regie- rung des Kantons Graubünden vom 16. November 2021 (mitgeteilt am 17. November 2021), Protokoll Nr. 971/2021, sei aufzuheben und zur Überar- beitung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 2.1 Ausgangspunkt für das vorliegende Prozessbeschwerdeverfahren (R 22 7) ist die Frage, ob der Vorderrichter im Hauptverfahren (R 21 118) mit seiner Verfügung vom 18. Januar 2022 zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht erteilt bzw. verweigert hat, im Wesentlichen mit der Begründung, die sofor- tige Umsetzung der Strassenkorrektion führe zu keinem nicht wiedergutzu- machenden Nachteil für die Beschwerdeführer und deren Interessen an der Beibehaltung des IST-Zustands müssten deshalb hinter die Interessen der Beschwerdegegnerin 1 an der planmässigen Ausführung der betreffenden Strassenkorrektion zurückstehen. Weil sich im Zuge des Schriftenwechsels die gegenteiligen Positionen aber verändert bzw. in Bezug auf ihre Anträge "im Sinne einer Einigung" gefunden haben, gilt es neu darauf abzustellen.
E. 2.2 Nachdem sich alle Parteien einhellig mit einer teilweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung – nämlich beschränkt auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 einverstanden erklärt haben – erübrigen sich vertiefte Abklärungen und Ausführungen dazu ebenfalls.
E. 2.3 Diesen Vorgaben entsprechend ist die Prozessbeschwerde (im Sinne des Eventualantrags gemäss Ziff. 3) im Verfahren R 22 7 gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung des Vorderrichters vom 18. Januar 2022 im Be-
- 8 - schwerdeverfahren R 21 118 teilweise aufzuheben und die aufschiebende Wirkung, ausdrücklich beschränkt auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000, zu gewähren.
E. 3 Am 10. Januar 2022 schrieb die Gemeinde C._____ dem Gericht, sie habe nichts gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzuwenden.
E. 3.1 Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kos- ten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staats- gebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG).
E. 3.2 Der oben in Erwägung 2.3. resümierte Ausgang des Verfahrens bedeutet nicht ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführer, haben diese doch als Prozessbegehren (Ziff. 2) eine uneingeschränkte aufschiebende Wir- kung für das Hauptverfahren R 21 118 verlangt. Auch das Fallenlassen des Hauptbegehrens in der Replik vom 18. März 2022 ändert daran nichts; aus- ser, dass es im Urteilsdispositiv eine Gutheissung anstelle einer teilweisen Gutheissung gibt. Im Endeffekt bedeutet diese Anpassung im Verlaufe des Schriftenwechsels nichts Anderes als eine nachträgliche Reduktion des ur- sprünglichen Streitgegenstands. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Kostenaufteilung von 50 % zu Lasten der Gerichtskasse und je 25 % zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 (Regierung) und der Beschwerdefüh- rer; letztere unter sich solidarisch haftend. Die Beschwerdegegnerin 2 (Ge- meinde) ist hingegen nicht mit Kosten zu belasten, weil sie schon im Haupt- verfahren die beschränkte aufschiebende Wirkung beantragt hat; und dies im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 1 nicht nur als Eventualantrag. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) festgesetzt, wobei die Kosten für den Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2022 darin
- 9 - bereits mitenthalten sind. Diese Kostenhöhe ist angemessen, weil der Fall überschaubar ist und insgesamt als nicht aufwändig zu betrachten ist.
E. 3.3 Nach Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Laut Honorarnote des Rechts- vertreters (RA Burtscher) der Beschwerdeführer vom 18. März 2022 wur- den für das Prozessbeschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel 8.625 Stunden aufgewendet. Dieser Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden üblicherweise ein Stundenansatz von im Durch- schnitt CHF 240.--. Laut Art. 4 Abs. 1 HV kann bei Vorliegen einer Honora- rvereinbarung davon abgewichen werden, wobei der maximale Stunden- ansatz in diesem Fall praxisgemäss bei CHF 270.-- liegt. Vorliegend liegt eine Honorarvereinbarung vom 5. Dezember 2021 mit einem Stundenan- satz von CHF 250.-- vor. Somit beträgt die Parteientschädigung gesamthaft CHF 2'391.95 (zusammengesetzt aus: Arbeits-/Stundenaufwand 8.625 h x CHF 250.-- [= CHF 2'156.25], zzgl. 3 % Spesen [CHF 64.70] und 7.7 % MWST auf CHF 2'220.95 [CHF 171.--]). Die Parteientschädigung ist nach dem gleichen Kostverteilschlüssel aufzuteilen wie die Verfahrenskosten, nämlich zulasten der Gerichtskasse aufgerundet CHF 1'196.-- (= 50 % von CHF 2'391.95); zulasten der Beschwerdegegnerin 1 (Regierung) aufgerun- det CHF 598.-- (25 % von CHF 2'391.95) und zulasten der Beschwerde- führer CHF 598.-- (25 % von CHF 2'391.95; hier Selbstbehalt). Den Be- schwerdegegnerinnen steht keine Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht:
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E. 4 Am 11. Januar 2022 beantragte die Regierung, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei eine allfällige Erteilung der aufschiebenden Wirkung auf den Strassenabschnitt zwischen den Pro- filen 195.000 bis 250.000 zu beschränken.
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E. 5 In seiner Verfügung vom 18. Januar 2022 kam der Instruktionsrichter im Verfahren R 21 118 zum Schluss, dass die sofortige Umsetzung der Stras- senkorrektion zu keinem nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Be- schwerdeführer führe. Somit müsse deren Interesse an der Beibehaltung des status quo hinter den Interessen des Kantons an der planmässigen Ausführung der Strassenkorrektion zurückstehen. Entsprechend wies der Vorderrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
E. 6 Mit Prozessbeschwerde vom 31. Januar 2022 beantragten A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung der in der vorste- henden Ziffer genannten Verfügung und beantragten, dass der Be- schwerde im Verfahren R 21 118 die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 zu beschränken. Sie begrün- den ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der Vorderrichter falsche und aktenwidrige Ausführungen zum Sachverhalt gemacht habe und keine summarische Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen vorge- nommen habe; stattdessen habe er unkritisch die Argumentation des Kan- tons übernommen.
E. 7 In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2022 befürwortete die Gemeinde C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Erteilung der aufschie- benden Wirkung im Beschwerdeverfahren R 21 118 für den Strassenab- schnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000. Sie sei daran, mit den Grundeigentümern ausserhalb des Beschwerdeverfahrens Lösungsmög- lichkeiten zu suchen und sei deshalb ebenfalls darauf angewiesen, dass die Bauarbeiten zumindest auf dem besagten Strassenabschnitt während der Dauer des Beschwerdeverfahrens (recte: nicht) begonnen würden, um die geplanten Gespräche ungestört führen zu können.
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E. 8 Die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegne- rin 1) stellte in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2022 zunächst die Zulässigkeit der Prozessbeschwerde in Frage; weiter hält sie dafür, dass die Rügen der Beschwerdeführer teils auf einem Missverständnis beruhten, teils haltlos seien. Nach Ausführungen und Betonung ihres eminenten In- teresses, die Erneuerung dieses Hauptstrassenprojekts ohne weitere Ver- zögerung an die Hand zu nehmen, beantragte sie aus prozessökonomi- schen Überlegungen, dem Eventualbegehren der Beschwerdeführer zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung – unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer – auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.00 zu beschränken. Mit einer derart beschränkten aufschiebenden Wirkung würde der Interessenlage der Be- schwerdeführer vollumfänglich entsprochen und die Bauarbeiten an den übrigen Projektabschnitten könnten zeitnah in Angriff genommen werden.
E. 9 Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 bestimmte der Instruktionsrichter: Der Beschwerde R 22 7 wird die aufschiebende Wirkung betreffend den Stras- senabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 zuerkannt. In die- sem Umfang gilt die aufschiebende Wirkung vorläufig auch im Beschwer- deverfahren R 21 118. Soweit weitergehend wird keine aufschiebende Wir- kung erteilt (vgl. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung). Damit wurde folglich, zu- mindest für die Dauer des vorliegenden Prozessbeschwerdeverfahrens, dem Eventualantrag (Ziff. 3) entsprochen.
E. 10 In ihrer Replik vom 18. März 2022 beschränken die Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren auf den Umfang der von ihnen beantragten aufschieben- den Wirkung auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000. Die Beschwerdegegnerinnen hätten der teilweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung zugestimmt und die Prozessbeschwerde diesbezüglich anerkannt. Deshalb sei die Prozessbeschwerde gutzuheis- sen und die Verfahrenskosten im Minimum zur Hälfte der Beschwerdegeg-
- 6 - nerin 1 aufzuerlegen; diese habe zudem die Beschwerdeführer zu entschä- digen.
E. 11 Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 29. März 2022 auf das Einreichen einer Duplik. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Die Prozessbeschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene pro- zessleitende Verfügung vom 18. Januar 2022 im Beschwerdeverfahren R 21 118 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung wird für das Beschwer- deverfahren R 21 118 beschränkt auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 gewährt.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 257.-- zusammen CHF 1'257.-- gehen hälftig zu Lasten der Gerichtskasse und je zu einem Viertel zu Lasten der Regierung des Kantons Graubünden sowie A._____ und B._____, letz- tere unter solidarischer Haftung für ihren Anteil.
- A._____ und B._____ werden aus der Gerichtskasse mit CHF 1'196.-- und von der Regierung des Kantons Graubünden mit CHF 598.-- entschädigt.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 7
5. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi und Pedretti Aktuar Gross URTEIL vom 21. April 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, Graues Haus, vertreten durch das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde C._____,
- 2 - vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Strassenbau (Prozessbeschwerde)
- 3 - I. Sachverhalt: 1. Das strittige Strassenkorrektions- und Lärmsanierungsprojekt erstreckt sich von km 5.45 unterhalb des ehemaligen Hotels D._____ und endet beim Dorfeingang von E._____ bei km 6.50. Mit Beschluss vom 16. No- vember 2021 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden das be- treffende Strassensanierungsprojekt unter Auflagen und bereinigte die da- gegen erhobenen Einsprachen. Die Einsprache von A._____ und B._____, Miteigentümerin und Miteigentümer von Parzelle F._____ in der Gemeinde C._____, wurde von der Regierung teilweise gutgeheissen. Die Gutheis- sung bezieht sich auf die beantragte Herabsetzung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und eine terminliche Koordination mit einer allfälli- gen Erneuerung privater Werkleitungen; soweit die Einsprecher eine Ent- schädigung für den Landerwerb geltend machten, wurde die Einsprache dem Tiefbauamt, Sektion Landerwerb, überwiesen; die weiteren Rügen wurden abgewiesen. 2. Dagegen erhoben A._____ und B._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 17. Dezember 2021 Beschwerde (Verfahren R 21 118) und beantragten, der Projektgenehmigungsbeschluss der Regie- rung des Kantons Graubünden vom 16. November 2021 (mitgeteilt am 17. November 2021), Protokoll Nr. 971/2021, sei aufzuheben und zur Überar- beitung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Am 10. Januar 2022 schrieb die Gemeinde C._____ dem Gericht, sie habe nichts gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzuwenden. 4. Am 11. Januar 2022 beantragte die Regierung, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei eine allfällige Erteilung der aufschiebenden Wirkung auf den Strassenabschnitt zwischen den Pro- filen 195.000 bis 250.000 zu beschränken.
- 4 - 5. In seiner Verfügung vom 18. Januar 2022 kam der Instruktionsrichter im Verfahren R 21 118 zum Schluss, dass die sofortige Umsetzung der Stras- senkorrektion zu keinem nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Be- schwerdeführer führe. Somit müsse deren Interesse an der Beibehaltung des status quo hinter den Interessen des Kantons an der planmässigen Ausführung der Strassenkorrektion zurückstehen. Entsprechend wies der Vorderrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 6. Mit Prozessbeschwerde vom 31. Januar 2022 beantragten A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung der in der vorste- henden Ziffer genannten Verfügung und beantragten, dass der Be- schwerde im Verfahren R 21 118 die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 zu beschränken. Sie begrün- den ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der Vorderrichter falsche und aktenwidrige Ausführungen zum Sachverhalt gemacht habe und keine summarische Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen vorge- nommen habe; stattdessen habe er unkritisch die Argumentation des Kan- tons übernommen. 7. In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2022 befürwortete die Gemeinde C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Erteilung der aufschie- benden Wirkung im Beschwerdeverfahren R 21 118 für den Strassenab- schnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000. Sie sei daran, mit den Grundeigentümern ausserhalb des Beschwerdeverfahrens Lösungsmög- lichkeiten zu suchen und sei deshalb ebenfalls darauf angewiesen, dass die Bauarbeiten zumindest auf dem besagten Strassenabschnitt während der Dauer des Beschwerdeverfahrens (recte: nicht) begonnen würden, um die geplanten Gespräche ungestört führen zu können.
- 5 - 8. Die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegne- rin 1) stellte in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2022 zunächst die Zulässigkeit der Prozessbeschwerde in Frage; weiter hält sie dafür, dass die Rügen der Beschwerdeführer teils auf einem Missverständnis beruhten, teils haltlos seien. Nach Ausführungen und Betonung ihres eminenten In- teresses, die Erneuerung dieses Hauptstrassenprojekts ohne weitere Ver- zögerung an die Hand zu nehmen, beantragte sie aus prozessökonomi- schen Überlegungen, dem Eventualbegehren der Beschwerdeführer zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung – unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer – auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.00 zu beschränken. Mit einer derart beschränkten aufschiebenden Wirkung würde der Interessenlage der Be- schwerdeführer vollumfänglich entsprochen und die Bauarbeiten an den übrigen Projektabschnitten könnten zeitnah in Angriff genommen werden. 9. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 bestimmte der Instruktionsrichter: Der Beschwerde R 22 7 wird die aufschiebende Wirkung betreffend den Stras- senabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 zuerkannt. In die- sem Umfang gilt die aufschiebende Wirkung vorläufig auch im Beschwer- deverfahren R 21 118. Soweit weitergehend wird keine aufschiebende Wir- kung erteilt (vgl. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung). Damit wurde folglich, zu- mindest für die Dauer des vorliegenden Prozessbeschwerdeverfahrens, dem Eventualantrag (Ziff. 3) entsprochen. 10. In ihrer Replik vom 18. März 2022 beschränken die Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren auf den Umfang der von ihnen beantragten aufschieben- den Wirkung auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000. Die Beschwerdegegnerinnen hätten der teilweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung zugestimmt und die Prozessbeschwerde diesbezüglich anerkannt. Deshalb sei die Prozessbeschwerde gutzuheis- sen und die Verfahrenskosten im Minimum zur Hälfte der Beschwerdegeg-
- 6 - nerin 1 aufzuerlegen; diese habe zudem die Beschwerdeführer zu entschä- digen. 11. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 29. März 2022 auf das Einreichen einer Duplik. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die prozessleitende Verfügung vom 18. Januar 2022, worin der Vorderrichter der Beschwerde im Hauptverfahren R 21 118 die aufschiebende Wirkung nicht gewährte, mit der Begründung, die sofortige Umsetzung der Strassenkorrektion führe zu keinem nicht wie- dergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführer. Nach Art. 42 und Art. 52 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) können die Parteien solche prozessleitenden Verfügungen innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht anfechten, sofern sie durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdi- ges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Die Beschwer- deführer sind als Miteigentümer der Parzelle F._____ unterhalb und in un- mittelbarer Nähe zur geplanten Strassenkorrektur- und Strassenlärmsanie- rung gegen Osten hin ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert. Die Pro- zessbeschwerde vom 31. Januar 2022 wurde überdies frist- und formge- recht eingereicht, weshalb darauf (zzgl. E.1.2) eingetreten werden kann. 1.2. Mit dem Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin 1 (Regierung), eine auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 be- schränkte aufschiebende Wirkung zu akzeptieren, liegt keine vollständige Anerkennung der Prozessbeschwerde vor. Die Beschwerdeführer haben nämlich im Hauptbegehren die aufschiebende Wirkung noch selbst ohne Einschränkung beantragt (Ziff. 2), erst im Eventualbegehren (Ziff. 3) wurde eine Beschränkung der aufschiebenden Wirkung auf einen bestimmten
- 7 - Strassenabschnitt beantragt. Das Fallenlassen des Hauptbegehrens durch die Beschwerdeführer im Zuge des Schriftenwechsels mit der Replik macht deshalb das Beschwerdeverfahren nicht bereits von selbst (formell) gegen- standslos; dies ist nur schon deshalb so, weil andernfalls das Provisorium vom 21. Februar 2022, in welchem der Vorderrichter die aufschiebende Wirkung explizit auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 beschränkte, dahinfallen und mit nichts ersetzt würde. Bei der geschilderten Ausgangslage ist – so oder anders – ein materieller Sachent- scheid unerlässlich, um das Beschwerdeverfahren R 22 7 abzuschliessen. Auf die Prozessbeschwerde ist daher auch aus diesem Grund einzutreten. 2.1. Ausgangspunkt für das vorliegende Prozessbeschwerdeverfahren (R 22 7) ist die Frage, ob der Vorderrichter im Hauptverfahren (R 21 118) mit seiner Verfügung vom 18. Januar 2022 zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht erteilt bzw. verweigert hat, im Wesentlichen mit der Begründung, die sofor- tige Umsetzung der Strassenkorrektion führe zu keinem nicht wiedergutzu- machenden Nachteil für die Beschwerdeführer und deren Interessen an der Beibehaltung des IST-Zustands müssten deshalb hinter die Interessen der Beschwerdegegnerin 1 an der planmässigen Ausführung der betreffenden Strassenkorrektion zurückstehen. Weil sich im Zuge des Schriftenwechsels die gegenteiligen Positionen aber verändert bzw. in Bezug auf ihre Anträge "im Sinne einer Einigung" gefunden haben, gilt es neu darauf abzustellen. 2.2. Nachdem sich alle Parteien einhellig mit einer teilweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung – nämlich beschränkt auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 einverstanden erklärt haben – erübrigen sich vertiefte Abklärungen und Ausführungen dazu ebenfalls. 2.3. Diesen Vorgaben entsprechend ist die Prozessbeschwerde (im Sinne des Eventualantrags gemäss Ziff. 3) im Verfahren R 22 7 gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung des Vorderrichters vom 18. Januar 2022 im Be-
- 8 - schwerdeverfahren R 21 118 teilweise aufzuheben und die aufschiebende Wirkung, ausdrücklich beschränkt auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000, zu gewähren. 3.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kos- ten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staats- gebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 3.2. Der oben in Erwägung 2.3. resümierte Ausgang des Verfahrens bedeutet nicht ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführer, haben diese doch als Prozessbegehren (Ziff. 2) eine uneingeschränkte aufschiebende Wir- kung für das Hauptverfahren R 21 118 verlangt. Auch das Fallenlassen des Hauptbegehrens in der Replik vom 18. März 2022 ändert daran nichts; aus- ser, dass es im Urteilsdispositiv eine Gutheissung anstelle einer teilweisen Gutheissung gibt. Im Endeffekt bedeutet diese Anpassung im Verlaufe des Schriftenwechsels nichts Anderes als eine nachträgliche Reduktion des ur- sprünglichen Streitgegenstands. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Kostenaufteilung von 50 % zu Lasten der Gerichtskasse und je 25 % zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 (Regierung) und der Beschwerdefüh- rer; letztere unter sich solidarisch haftend. Die Beschwerdegegnerin 2 (Ge- meinde) ist hingegen nicht mit Kosten zu belasten, weil sie schon im Haupt- verfahren die beschränkte aufschiebende Wirkung beantragt hat; und dies im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 1 nicht nur als Eventualantrag. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) festgesetzt, wobei die Kosten für den Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2022 darin
- 9 - bereits mitenthalten sind. Diese Kostenhöhe ist angemessen, weil der Fall überschaubar ist und insgesamt als nicht aufwändig zu betrachten ist. 3.3. Nach Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Laut Honorarnote des Rechts- vertreters (RA Burtscher) der Beschwerdeführer vom 18. März 2022 wur- den für das Prozessbeschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel 8.625 Stunden aufgewendet. Dieser Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden üblicherweise ein Stundenansatz von im Durch- schnitt CHF 240.--. Laut Art. 4 Abs. 1 HV kann bei Vorliegen einer Honora- rvereinbarung davon abgewichen werden, wobei der maximale Stunden- ansatz in diesem Fall praxisgemäss bei CHF 270.-- liegt. Vorliegend liegt eine Honorarvereinbarung vom 5. Dezember 2021 mit einem Stundenan- satz von CHF 250.-- vor. Somit beträgt die Parteientschädigung gesamthaft CHF 2'391.95 (zusammengesetzt aus: Arbeits-/Stundenaufwand 8.625 h x CHF 250.-- [= CHF 2'156.25], zzgl. 3 % Spesen [CHF 64.70] und 7.7 % MWST auf CHF 2'220.95 [CHF 171.--]). Die Parteientschädigung ist nach dem gleichen Kostverteilschlüssel aufzuteilen wie die Verfahrenskosten, nämlich zulasten der Gerichtskasse aufgerundet CHF 1'196.-- (= 50 % von CHF 2'391.95); zulasten der Beschwerdegegnerin 1 (Regierung) aufgerun- det CHF 598.-- (25 % von CHF 2'391.95) und zulasten der Beschwerde- führer CHF 598.-- (25 % von CHF 2'391.95; hier Selbstbehalt). Den Be- schwerdegegnerinnen steht keine Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht:
- 10 - 1. Die Prozessbeschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene pro- zessleitende Verfügung vom 18. Januar 2022 im Beschwerdeverfahren R 21 118 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung wird für das Beschwer- deverfahren R 21 118 beschränkt auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 gewährt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von CHF 257.-- zusammen CHF 1'257.-- gehen hälftig zu Lasten der Gerichtskasse und je zu einem Viertel zu Lasten der Regierung des Kantons Graubünden sowie A._____ und B._____, letz- tere unter solidarischer Haftung für ihren Anteil. 3. A._____ und B._____ werden aus der Gerichtskasse mit CHF 1'196.-- und von der Regierung des Kantons Graubünden mit CHF 598.-- entschädigt. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]